Anbei der Link zur neuen Corona Verordnung bzgl. Tennis. Wichtig für uns. Tennis ist im Freien erlaubt unter Einschränkungen.
Gem. § 13 Absatz 1 Nummer 8 der ab 29. März 2021 gültigen Fassung der CoronaVO ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten untersagt. Für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport (Tennissport) ist der Betrieb nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 CoronaVO zulässig. § 9 Absatz 1 CoronaVO führt aus, dass Ansammlungen (1) mit Angehörigen des eigenen Haushaltes und (2) von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen gestattet sind.